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   LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12   

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https://dejure.org/2015,10424
LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12 (https://dejure.org/2015,10424)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12 (https://dejure.org/2015,10424)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. April 2015 - L 7 AY 3763/12 (https://dejure.org/2015,10424)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Asylbewerberleistung - rückwirkende Erbringung von Analogleistungen - Wegfall der Bedürftigkeit - Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld - maßgeblicher Zeitpunkt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf sog. Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Keine durchgehende Bedürftigkeit beim Bezug von Kinderzuschlag/Wohngeld

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10, § 9 Abs 3 AsylbLG vom 26.05.1997, § 2 AsylbLG, § 6a BKGG 1996
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Asylbewerberleistung - rückwirkende Erbringung von Analogleistungen - Wegfall der Bedürftigkeit - Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld - maßgeblicher Zeitpunkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylbLG § 2; AsylbLG § 3; SGB X § 44
    Anspruch auf sog. Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Keine durchgehende Bedürftigkeit beim Bezug von Kinderzuschlag/Wohngeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 3/12 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - keine Nachzahlung von Leistungen für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12
    Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X ist nach § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11. März 2004 (Gesetzblatt [GBl.] für das Land Baden-Württemberg 99) sowie § 15 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstruktur in der Form vom 14. Oktober 2008 erhalten hat - GBl. 313) die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde (BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - ).

    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R -, vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 4/11 R - und vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - ; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht , Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 - ), dass eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen für den Fall nicht in Betracht kommt, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär - bei zu erbringenden Monatsleistungen wie nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG - zumindest für einen Monat entfallen ist; maßgeblicher Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz.

    Für die Frage, ob die Bedürftigkeit des Klägers durchgehend vorgelegen hat oder zeitweilig entfallen ist, sind, ausgehend vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit des Klägers, die Leistungsvoraussetzungen der einzelnen Leistungssysteme (SGB II, SGB XII, AsylbLG) zu prüfen, wobei hinsichtlich des Anspruchs auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die Bedürftigkeit nach dem dort normierten - wenn auch verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - juris Rdnr. 14).

    Wenn dem Nichtbezug staatlicher Fürsorgeleistungen auch keine (unmittelbare) rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BSG, Urteile vom 20. Dezember 2012 und 26. Juni 2013, a.a.O.), wertet der Senat diesen als signifikantes Indiz bei der Feststellung des Wegfalls der Bedürftigkeit.

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12
    Die bereits vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze für die Fälle, in denen Hilfesuchende bei einer rechtswidrigen Ablehnung innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegen, im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten müssen und zwischenzeitlich eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter eintritt (vgl. zu diesen Grundsätzen auch BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - m.w.N.), gelten nicht beim Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Diese besonderen Grundsätze waren gerechtfertigt vor dem Hintergrund der Existenzschwäche der Sozialhilfe, die bei Fortfall der Bedürftigkeit während des Verfahrens jeglichen Rechtsschutz letztlich wirkungslos gemacht hätte.

    Sonach sind von Seiten der Beklagten Leistungen rückwirkend nicht zu erbringen; damit besteht - ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit der bestandskräftig gewordenen Bewilligungsentscheidungen - kein Anspruch auf deren Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X (vgl. BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 a.a.O. ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2014 - L 8 AY 70/12

    Kombinierte Anfechtungs- Verpflichtungs- und Leistungsklage; Zuständige Behörde

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12
    Die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, soll jedoch nur dann für die Rücknahme nicht mehr zuständig sein, wenn sie entweder zu keinem Zeitpunkt zuständig war oder ihre Zuständigkeit nach Erlass des Verwaltungsakts, dessen Aufhebung angestrebt wird, entfallen ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. September 2014 - L 8 AY 70/12 - ; Senatsurteil vom 26. Februar 2015 - L 7 AY 3769/12 -).

    Mit der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) sieht der Senat somit als entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung durchgehender Bedürftigkeit die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. September 2014, a.a.O.).

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12
    Über die Rücknahme entscheidet - nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts - die zuständige Behörde (§ 44 Abs. 3 SGB X), wobei die allgemeinen Regelungen gelten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R - ).

    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R -, vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 4/11 R - und vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - ; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht , Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 - ), dass eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen für den Fall nicht in Betracht kommt, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär - bei zu erbringenden Monatsleistungen wie nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG - zumindest für einen Monat entfallen ist; maßgeblicher Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz.

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12
    Die Regelung des § 2 Abs. 3 AsylbLG über die Vorbezugszeit der Eltern ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung zur Grundregel des Abs. 1; jedes Kind muss daher zunächst selbst die Vorbezugszeit erfüllen, auch wenn es in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist (BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 2; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl., § 2 AsylbLG Rdnr. 49 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 7 AY 1259/11

    Asylbewerberleistung - Leistungsberechtigung - § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG in der ab

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12
    Denn ab diesem Datum (26. September 2007) waren die Kläger nicht mehr Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylbLG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Juli 2013 - L 7 AY 1259/11 - ; Hohm, a.a.O., § 1 Rdnrn. 44 ff.).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) entschieden hat, dass die Geldleistungen des § 3 AsylbLG evident zu niedrig sind.
  • BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12
    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R -, vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 4/11 R - und vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - ; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht , Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 - ), dass eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen für den Fall nicht in Betracht kommt, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär - bei zu erbringenden Monatsleistungen wie nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG - zumindest für einen Monat entfallen ist; maßgeblicher Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz.
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 1263/11

    PKH im sozialgerichtlichen Verfahren und Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12
    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R -, vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 4/11 R - und vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - ; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht , Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 - ), dass eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen für den Fall nicht in Betracht kommt, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär - bei zu erbringenden Monatsleistungen wie nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG - zumindest für einen Monat entfallen ist; maßgeblicher Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12
    Wenn auch andere Sozialleistungen (hier der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder das Wohngeld) an eine Bedürftigkeit (in einem weiteren Sinne) anknüpfen, führt das zu keiner anderen Bewertung, sofern dieser andere Leistungsbezug jedenfalls zu einem Überschreiten der Bedarfsgrenze des menschenwürdigen Existenzminimums führt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 2011 - L 20 AY 114/10 - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13
    Denn nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat bereits ausdrücklich angeschlossen hat (bspw. Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 7 AY 3763/12 - juris Rdnr. 22 m.w.N.), muss unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs", hier das AsylbLG) den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können.

    Mit der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) sieht der Senat somit als entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung durchgehender Bedürftigkeit die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (so bereits Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 7 AY 3763/12 - juris Rdnr. 23; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. September 2014, a.a.O.).

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